Unsere Vereinssatzung

SATZUNG DES TENNISCLUB RINCHNACH
Panoramaweg 10, 8171 Rinchnach

07. Oktober 1978

Name, Sitz und Zweck

§1

Der Name des Vereins lautet: "Tennisclub Rinchnach" (e.V. ).
Er hat seinen Sitz in Rinchnach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Viechtach eingetragen. Er ist Mitglied des Bay. Landessportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

§2

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
    Zwecke § 51 ff der Abgabenordnung: - und zwar die Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesens, Kräftigung
    von Geist und Körper, Anleitung zur gesundheitserhaltenden sportlichen Betätigung(§52 Abs. 2 Nr. 2 AO 77) als Ausgleich
    für die Beanspruchung in der Arbeitswelt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und
    verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind u. o.
    1. Abhaltung von geordneten Turn-,Sport- und Spielübungen
    2. Instandhaltung des Sportplatzes- und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
    3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dgl.,
    4. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

  3. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bay. Landessportverband e.V. und seinem betreffenden
    Fachverband sofort an.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. (eingefügt Satzungsänderung 01.09.1983)

Mitgliedschaft

§3

Das Geschäftsjahr dauert vom 1.11. eines Jahres bis zum 31.10. des folgenden Jahres.

§4

Die Mitgliedschaft beim Tennisclub kann von allen natürlichen Personen beantragt werden. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vereinsausschuss durch Beschluss. Der Beschluss muss mit 2/3 Mehrheit erfolgen und wird dadurch rechtswirksam.
Mit der Aufnahme werden die festgesetzte Aufnahmegebühr und der entsprechende Beitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig.

§5

Durch die vorliegende Satzung werden Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Clubs geregelt. Jedes neue Mitglied kann vor der Aufnahme in die Satzung Einblick nehmen und erhält mit der Benachrichtigung seiner Aufnahme ein Exemplar dieser Satzung.

§6

Die Rechte der Mitglieder sind:

  1. Den Tennissport auf der Clubanlage aktiv auszuüben
  2. Alle Clubeinrichtungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen zu benutzen
  3. An allen Clubveranstaltungen teilzunehmen
  4. Das aktive und passive Wahl- bzw. Stimmrecht

§7

Pflichten der Mitglieder sind:

  1. Die Zwecke und Ziele des Clubs nach besten Kräften zu fördern
  2. Die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anordnungen der Vorstandschaft zu beachten
  3. Die Beiträge pünktlich zu zahlen
  4. Das Clubeigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

§8

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft dem Club gegenüber entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.

§9

Mit Erlöschen der Mitgliedschaft geht jeder Anspruch auf das Clubvermögen verloren.

§10

Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung vor dem 31. Oktober (Poststempel oder Quittung) erfolgen, anderenfalls bleibt dem Club ein klagbarer Anspruch auf Zahlung des nächstfälligen Jahresbeitrages

§11

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

  1. Wenn die in § 7 aufgeführten Pflichten grob und schuldhaft verletzt werden.
  2. Wenn das Mitglied seinen dem Club gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
  3. Wenn das Mitglied grob und schuldhaft der vorliegenden Satzung zuwider handelt oder gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses.
Dieser Beschluss, der mittels eingeschriebenen Brief zugestellt wird, muss begründet sein.

Mitgliedschaften und Umlagen

§12

Die Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und gelten bis auf Weiteres.
Die Aufnahmegebühr ist bei Aufnahme fällig, die Mitgliedsbeiträge bei Beginn des Geschäftsjahres bzw., bei Eintritt während des Geschäftsjahres sofort.
Die aktive Sportausübung ruht bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Jahresbeitrages. Umlagen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden.

Organe des Vereins

§13

Die Organe des Clubs sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vereinsausschuss
  3. Der Vorstand

Jede Mitarbeit eines Mitgliedes der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.

§14

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen Beschlüsse über:

  1. Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
  2. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
  3. Entlastung der Vorstandschaft
  4. Wahl des Kassenprüfers
  5. Genehmigung des Haushaltsplanes
  6. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen und Bürgschaften
  7. Satzungsänderungen
  8. Erwerb und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen
  9. Auflösung des Clubs

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält, das Interesse des Vereins dies erfordert, der fünfte Teil- der Mitglieder oder drei Mitglieder des Vereinsausschusses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies fordert.
Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu berufen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und von einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterschreiben.

§15

Der Vereinsausschuss besteht aus :

  1. dem Vorstand und
  2. fünf Beiräten

§16

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. Vorsitzenden,
    dem Kassenwart, der zugleich 3. Vorsitzender ist,
    dem Schriftführer, der zugleich 4. Vorsitzender ist.

  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
    Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis sind der 2., 3. und 4. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung auch des 2. Vorsitzenden und der 4. Vorsitzende nur bei Verhinderung auch des 2. und des 3. Vorsitzenden) auszuüben.

  3. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, auch bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende oder der 4. Vorsitzende, wenn sowohl der 1., 2., und 3. Vorsitzende verhindert sind, beruft die Versammlungen ein und leitet diese.

§17

Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist möglich. Wählbar ist jedes Mitglied. Die Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses sind mündlich (fernmündlich) zu berufen.
Über die Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und von einem anderen Sitzungsmitglied zu unterzeichnen.

Auflösung des Vereins

§18

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

  2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach der Auflösung oder Abwicklung verbleibende Vermögen ist den Bayer. Landessportverband oder für den Fall - dessen Ablehnung der Gemeinde Rinchnach mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche den in § 2 genannten gemeinnützige Zwecke betreffen und Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

§19

Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB Anwendung. Die Satzung tritt ab sofort in Kraft.

§20

Tag der Errichtung der Satzung ist der 7. Oktober 1978

Die Mitglieder der Gründungsversammlung
des Tennisclubs Rinchnach

 

gez. Michael Schaller

gez. Hans Schuster

gez. Erich Lang

gez. Inge Berger

gez. Klaus Dirmeyer 

gez. Elfriede Dirmeyer

gez. Heide Wenzl